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WohnungseigentumNeues zu Beschlussersetzungsklagen
. 228967
| Für bis zum 30.11.20 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht. Insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner (BGH 25.2.22, V ZR 65/21, Abruf-Nr. 228967). |
Der BGH musste sich in der Entscheidung erstmals mit der Frage befassen, ob die Beschlussersetzungsklage nach dem Inkrafttreten der WEG-Reform weiter gegen die übrigen Eigentümer fortgeführt werden kann oder ein Parteiwechsel auf den Verband nötig ist. Seine Antwort: Vor der WEG-Reform anhängig gemachte Beschlussersetzungsklagen können in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter gegen die übrigen Eigentümer fortgeführt werden. Zudem weist der BGH darauf hin, dass in Fällen, in denen ein Parteiwechsel erfolgt ist, dieser ebenfalls zulässig ist.
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AUSGABE: MK 6/2022, S. 106 · ID: 48271355