Sept. 2022
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UrkundenprozessPandemiebedingte Vertragsanpassung nach § 313 BGB nur im Nachverfahren
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Hinweis an Redaktion
- Mit Art. 240 § 2 EGBGB (Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen) wurde keine abschließende Regelung zu Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Rechte und Pflichten von Mietvertragsparteien geschaffen.
- Eine Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB tritt in diesen Fällen nicht ein, weil die behördlichen Anordnungen nicht zu einem Mangel der Mietsache i. S. d. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB führen. Die Einschränkungen knüpfen nicht an die konkrete Beschaffenheit, den Zustand oder die Lage der Mietsache an, sondern an den Geschäftsbetrieb des Mieters und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr.
- Bei einer Geschäftsschließung wegen hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kommt ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Ob dem Mieter ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist, muss auf der Grundlage sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Zu berücksichtigen sind nicht nur die pandemiebedingten Nachteile, sondern auch finanzielle Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Ausgleichsleistungen erlangt hat oder – bei zumutbarer Anstrengung – hätte erlangen können. Achtung: Grundsätzlich obliegt es der Vertragspartei, die sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, nachzuweisen, dass ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist.Anspruch des Mieters zu prüfen
BGH
| Die juristische „Aufarbeitung“ der wirtschaftlichen Folgen der öffentlich-rechtlichen Verbote und Einschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schreitet weiter voran. Nach seiner ersten Grundsatzentscheidung vom 12.1.22 (XII ZR 8/21) hat sich der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH – prozessual interessant – mit der Geltendmachung von Mietforderungen im Urkundenprozess befasst, denen der Mieter den Einwand der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Umsatzausfällen durch behördliche Pandemie-Maßnahmen entgegenhält. |
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AUSGABE: MK 9/2022, S. 165 · ID: 48497016
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