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MKMietrecht kompakt

HeizkostenDie Informationspflichten nach § 6a HeizkostenV

Abo-Inhalt22.09.20228387 Min. LesedauerVon RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

| Nach § 6a HeizkostenV muss der Vermieter den Mieter turnusmäßig informieren. Nach § 6a Abs. 1 u. 2 HeizkostenV sind dem Mieter monatlich (auch im Hochsommer) Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen. Dem Vermieter ist zu empfehlen, sein Wahlrecht zugunsten der Verbrauchsinformationen auszuüben. Nach § 6a Abs. 3 S. 1 bis 4 HeizkostenV sind dem Mieter zusammen mit der Abrechnung die dort aufgeführten Informationen zugänglich zu machen. |

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AUSGABE: MK 10/2022, S. 190 · ID: 48543746

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