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WohnungseigentumSieben Meter hohes Kreuz im Garten ist zu entfernen
Abruf-Nr. 230911
| Auch ein Sondernutzungsrecht am Garten berechtigt einen Eigentümer nicht, ein über sieben Meter hohes, mit einer Leuchtkette behangenes Kreuz aufzustellen. Es handelt sich um eine nachteilige bauliche Veränderung, die wie ein störender Fremdkörper wirkt und dem Garten „die Züge einer Gedenkstätte“ vermittelt (LG Düsseldorf 22.6.22, 25 S 56/21, Abruf-Nr. 230911). |
Die Eigentümerin einer Zwei-Personen-Gemeinschaft verlangte von der anderen Sondereigentümerin, das o. g. im Garten der Anlage von dieser errichtete Kreuz mit Betonfundament zu beseitigen. Das LG bestätigte das Urteil des AG Düsseldorf (10.5.21, 290a C 179/20). Bei dem Kreuz handelt es sich um eine nachteilige bauliche Veränderung i. S. v. § 20 Abs. 3 und 4 WEG. Die Sondernutzungsberechtigte als Handlungs- und Zustandsstörerin beeinträchtige das Sondereigentum der Miteigentümerin in einer Weise, wie diese es im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen habe. Ihr erwachse daraus ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil. Es bestehe auch kein Anspruch auf (nachträgliche) Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG, den die Beklagte dem Beseitigungsanspruch nach § 242 BGB entgegenhalten könne (BGH 20.7.18, V ZR 56/17).
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AUSGABE: MK 10/2022, S. 183 · ID: 48543662