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RenovierungStreichen einer Wohnungswand in „helllila“ keine Sachbeschädigung
. 231615
| Das Anstreichen einer Wand in „helllila“ ist keine Sachbeschädigung. Der Mieter darf den Anstrich weitestgehend frei vornehmen, ohne ihn bei Vertragsende beseitigen zu müssen (LG Halle 8.7.21, 1 S 36/21, Abruf-Nr. 231615). |
Etwas anderes gelte nur, wenn die vom Mieter gewählte Dekoration völlig unsachgemäß sei oder zu Schäden an der Substanz führe, so das LG. Ein solcher Fall könne vorliegen, wenn der Mieter sehr starke Farben aufbringe, zum einen, weil deckende helle Anstriche hier mehrere Arbeitsgänge erfordern, zum anderen, weil bei kleineren Farbabplatzungen infolge des Mietgebrauchs durch den Nachmieter sogleich die alte dunklere Farbe störend sichtbar werde.
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AUSGABE: MK 11/2022, S. 201 · ID: 48633009