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WohnungseigentumSchwimmbad und Sauna können nicht per Beschluss stillgelegt werden

Abo-Inhalt20.11.202210055 Min. Lesedauer

| Sind in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Gemeinschaftseinrichtungen (hier: Schwimmbad und Sauna) und die Pflicht der Gemeinschaft zu deren Erhaltung vorgesehen, widersprechen Beschlüsse über deren Stilllegung ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine Stilllegung ist nur einstimmig möglich (AG Hamburg-Altona 11.1.22, 303c C 10/21, Abruf-Nr. 232136). |

Im Kern ging es darum, ob die in § 20 Abs. 1 WEG eröffnete Kompetenz, bauliche Veränderungen zu beschließen, so weit geht, dass dadurch faktisch die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung geändert wird. Das AG zweifelte schon daran, ob die Stilllegung einer Einrichtung überhaupt eine bauliche Veränderung sein kann. Unabhängig davon sei ein Beschluss über bauliche Veränderungen nur in den Grenzen des § 19 Abs. 1 WEG zulässig. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass ein Beschluss, der einer Vereinbarung widerspreche, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße.

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AUSGABE: MK 12/2022, S. 221 · ID: 48723981

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