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WohnraummieteMietpreisbremse auf öffentlich geförderten Wohnraum nicht anzuwenden

Abo-Inhalt23.08.2024266 Min. Lesedauer

| Die Vorschriften über die Mietpreisbremse sind auf öffentlich geförderten Wohnraum nicht anzuwenden, weil die für den preisgebundenen Wohnraum maßgeblichen bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften als Spezialvorschriften diese Regelungen verdrängen (LG Berlin 27.3.24, 66 S 213/23, Abruf-Nr. 242733). |

Beachten Sie | Öffentlich geförderter Wohnraum wird in der Regel durch staatliche Förderprogramme subventioniert, um bezahlbaren Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsgruppen zur Verfügung zu stellen. Die Mietpreise für solche Wohnungen werden durch die Förderbedingungen festgelegt und unterliegen einer Mietpreisbindung, die meist deutlich unter den ortsüblichen Vergleichsmieten liegt. Die Mietpreisbindung dient dazu, die Förderzwecke zu sichern und sicherzustellen, dass der Wohnraum für die vorgesehenen Zielgruppen bezahlbar bleibt.

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AUSGABE: MK 9/2024, S. 162 · ID: 50100612

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