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WohnraummieteStarre Grundreinigungsklausel ist unwirksam
. 242735
| Regelt eine Formularklausel im Mietvertrag, dass der Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen muss, ist diese nur wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (AG Sonneberg 12.1.24, 4 C 73/23, Abruf-Nr. 242735). |
Nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses gab es Streit um die Rückzahlung der Kaution bzw. die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Nach dem Formularvertrag war der Mieter nach Vertragsende verpflichtet, eine Grundreinigung vorzunehmen. Dem war er nicht nachgekommen, weshalb die Vermieter die Arbeiten durch eine Reinigungsfirma ausführen ließen.
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AUSGABE: MK 9/2024, S. 162 · ID: 50100613