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WohnraummieteTrotz Formularklausel: Vermieter muss Geschirrspüler reparieren

Abo-Inhalt22.10.20242839 Min. Lesedauer

| Eine vom Vermieter gestellte Formularklausel, nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene technische Geräte „als nicht mitvermietet gelten“, schließt Gewährleistungsansprüche des Mieters bei Defekt der Geräte nicht aus (LG Berlin II 30.6.24, 67 S 144/24, Abruf-Nr. 244152). |

Der Mieter verlangte vom Vermieter, einen Geschirrspüler zu reparieren. Das Gerät befand sich bei Mietvertragsabschluss bereits in der Wohnung. Der Vermieter verweigerte die Instandsetzung unter Verweis auf eine Klausel in den AGB des Mietvertrags, wonach technische Geräte einer Einbauküche „(...) als nicht mitvermietet (gelten)“. Das LG gab dem Mieter recht. Der Vermieter sei gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den defekten Geschirrspüler zu reparieren oder auszutauschen. Denn das nicht mehr funktionsfähige Gerät stelle einen Mietmangel dar. Es sei zurzeit des Mietvertragsschlusses in der Wohnung vorhanden und funktionstüchtig gewesen, sodass dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den nach der Verkehrsanschauung vertraglich geschuldeten Zustand darstelle. Dem stehe auch die o. g. Regelung des Mietvertrags nicht entgegen. Ausgehend vom Wortlaut liege hierin keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung dahin gehend, dass der Geschirrspüler nicht mitvermietet sei. Denn durch die Verwendung der Formulierung „gelten nicht als mitvermietet“ bleibe unklar, welche Rechtsfolgen sich hieraus für die Vertragsparteien ergeben sollen.

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AUSGABE: MK 11/2024, S. 202 · ID: 50191952

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