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MietprozessZuständiges Gericht bei streitigem Wohnraummietverhältnis
| Ob für die Zuständigkeit ein Wohnraum- oder ein Geschäftsraummietverhältnis zugrunde zu legen ist, beurteilt sich nach dem Antrag und dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers – nicht hingegen nach dessen bloßer Rechtsauffassung –, da sich hiernach der Streitgegenstand bestimmt. Eine Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG wird nicht schon dadurch begründet, dass sich der Beklagte in schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt (OLG Brandenburg 13.2.24, 3 U 96/23, Abruf-Nr. 244151). |
Vermieter und Mieterin stritten über den rechtlichen Charakter des zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnisses: Während der Vermieter ein Gewerberaummietverhältnis behauptete mit der Folge, dass er vor dem LG Räumungsklage erhob, meinte die Mieterin, dass ein Wohnraummietverhältnis vorliege und deshalb das AG ausschließlich zuständig sei.
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AUSGABE: MK 11/2024, S. 201 · ID: 50191951