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WasserschadenWird bei einem Teilschaden der ganze Fußboden bezahlt?
| In aller Regel zahlt eine Gebäudeversicherung nur Leitungswasserschäden. Diese entstehen z. B. bei einem Rohrbruch im Wasserleitungs- oder Heizungssystem. Nicht versichert sind etwa Wasserschäden durch Überschwemmungen oder einen Rückstau von Kanalisations- oder Regenwasser. Die Versicherungen tragen die Kosten für eine Leckageortung (die oft durch eine Spezialfirma durchgeführt werden muss), für die Trocknung und Sanierung des Gebäudes und die Reparatur der festen Installationen im Haus. Das LG Lübeck (5.6.24, 4 O 345/22, Abruf-Nr. 244014) musste die Frage klären, ob der Versicherer auch für Parkettschäden aufkommen muss. |
Im Haus der Eigentümerin war es zu einem Leitungswasserschaden gekommen. Dabei war das Parkett teilweise beschädigt worden. Die Wohngebäudeversicherung wollte nur die beschädigten Flächen ersetzen, obwohl es die alte Parkettsorte inzwischen nicht mehr gab. Die Frau klagte auf Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parkettbodens – mit Erfolg. Laut Sachverständigengutachten kam eine Reparatur nicht in Betracht, so das LG. Ein Austausch der beschädigten Flächen würde zu nicht hinnehmbaren optischen Brüchen im Fußbodenbelag führen. Wichtig sei bei solchen Teilschäden die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Maßgeblich sei, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde. Nach diesen Maßstäben sei hier der Austausch des gesamten Parketts zu bezahlen.
AUSGABE: MK 4/2025, S. 60 · ID: 50350447