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ModernisierungsmieterhöhungGesetzliche Ankündigungsfrist ist einzuhalten
| Die Auslegung, dass die Ankündigungsfrist keine Rolle spielen soll für die Frage, ob die Modernisierungsankündigung ordnungsgemäß ist, findet im Gesetz keine Stütze. Auf im Jahr 2017 zu kurzfristig angekündigte Modernisierungsmaßnahmen ist die ab 1.1.19 gültige Kappungsgrenze gemäß § 559 Abs. 3a BGB anwendbar (AG Berlin-Mitte 7.6.24, 124 C 215/22, Abruf-Nr. 247514). |
Der Vermieter kündigte dem Wohnraummieter im Jahr 2017 mehrere Modernisierungsmaßnahmen an, ohne die gesetzliche Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Der Mieter duldete die Maßnahmen. Nach Abschluss der Arbeiten erhöhte der Vermieter die Miete in mehreren Schritten mit Mieterhöhungserklärungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB a. F.). Der Mieter zahlte, erklärte aber einen „Vorbehalt wegen Baumaßnahmen“. Im Jahr 2023 verlangte er vor Gericht Rückzahlung erhöhter Mieten aufgrund der Mieterhöhungserklärungen aus 2020 und 2021, soweit sie die Kappungsgrenze des § 559 Abs. 3a BGB (3 EUR/qm innerhalb von sechs Jahren) überschritten.
AUSGABE: MK 5/2025, S. 79 · ID: 50377904