Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2025 abgeschlossen.
WohnungseigentumBeschluss zur Änderung der Kostenschuldner
| Die Wohnungseigentümer können durch eine Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung den Kreis der Kostenschuldner verkleinern und das Objektprinzip jedenfalls für einzelne Kostenpositionen einführen (LG München I 18.12.24, 1 S 13549/23, Abruf-Nr. 249066). |
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus Wohnungs- und Teileigentümern von Tiefgaragenstellplätzen. Die Stellplatzeigentümer hielten nur rund 55 von 1.000 Miteigentumsanteilen. Die Gemeinschaft beschloss zunächst die Sanierung der Tiefgarage. In einem weiteren Beschluss wurde dann mehrheitlich eine abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG bestimmt: 80 Prozent der Sanierungskosten sollten allein die Stellplatzeigentümer tragen, die restlichen 20 Prozent sollten auf sämtliche Sondereigentümer (Wohnungen und Stellplätze) verteilt werden. Die betroffenen Stellplatzeigentümer fochten diesen Beschluss wegen Benachteiligung an.
AUSGABE: MK 8/2025, S. 143 · ID: 50478776