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WohnungseigentumHeizungsanlage im Sondereigentumskeller ist zu dulden
| Befindet sich in dem laut Teilungserklärung einem Eigentümer als Sondereigentum zugewiesenen Keller eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, ist der Eigentümer jedenfalls aufgrund seiner Treue- und Rücksichtnahmepflichten so lange verpflichtet, die Heizungsanlage zu dulden, bis die Gemeinschaft eine alternative Heizmöglichkeit geschaffen hat. Auf die Frage der Sondereigentumsfähigkeit des Raums kommt es daher nicht an. Es dürfte aber viel dafür sprechen, die Frage der Sondereigentumsfähigkeit der gemeinsam genutzten Anlage von der Eigentumszuordnung des Raums zu lösen (LG Frankfurt/M. 13.3.25, 2-13 S 8/24, Abruf-Nr. 250119). |
Einem Eigentümer ist laut Teilungserklärung neben seiner Einheit ein knapp 5 qm großer Abstellraum im Kellergeschoss zugewiesen. Dort befindet sich die zentrale Heizungsanlage, über die mehrere Wohnungen im Objekt beheizt werden – nicht jedoch die des betreffenden Eigentümers. Dieser möchte den Raum künftig selbst nutzen und beantragte in der Eigentümerversammlung die Entfernung der Anlage. Nachdem der Antrag keine Mehrheit fand, klagte er gegen die Gemeinschaft auf Herausgabe des Raums und Entfernung der Anlage.
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AUSGABE: MK 10/2025, S. 182 · ID: 50538177
