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MieterhöhungSelbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete?
| Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens u. a. beantragt werden, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist und ein rechtliches Interesse daran besteht, den Zustand oder Wert einer Sache festzustellen. Die Anforderungen an die Annahme eines rechtlichen Interesses sind sehr niedrig: Ausreichend ist die Möglichkeit der Vermeidung eines Rechtsstreits (§ 485 Abs. 2 S. 2 ZPO). Auf den ersten Blick mag man meinen, dass das Ziel, die ortsübliche Vergleichsmiete oder Wohnwertmerkmale feststellen zu lassen, mit deren Hilfe Zu- und Abschläge vom Mittelwert der einschlägigen Mietspiegelspanne zur Bestimmung der konkreten ortsüblichen Einzelvergleichsmiete vorgenommen werden können, diese Anforderungen erfüllt. Die Beantwortung der Frage ist (bzw. war) umstritten. Der BGH hat sie nun entschieden! |
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AUSGABE: MK 10/2025, S. 186 · ID: 50538179
