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WohnraummieteGrenzen der Kündigung wegen „verwahrloster“ Wohnung
| Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit von Wohnraummietern gehört, die Wohnung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und zu nutzen. Eine Kündigung wegen „verwahrloster“ oder „vermüllter“ Wohnung ist mit Art. 14 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn konkrete Nachteile des Vermieters festgestellt werden (BVerfG 21.7.25, 1 BvR 1428/24, Abruf-Nr. 251142). |
Der Vermieter hatte dem Mieter wegen eines Brandalarms fristlos und hilfsweise ordentlich wegen angeblicher Verwahrlosung gekündigt. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, stellte aber klar: Auch das Besitzrecht des Mieters ist durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Bloße Unordnung oder eine atypische Wohnführung bzw. ein ungewöhnlicher Lebensstil, rechtfertigen keine Kündigung. Entscheidend ist stets eine konkrete, nachweisbare Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen. Erst wenn die Nutzung zu einer nicht nur geringfügigen Gefährdung von Substanz, Sicherheit oder berechtigten Interessen führt, ist eine Kündigung möglich. Zustand und Gefährdung der Wohnung sollten dokumentiert und der Mieter zuvor abgemahnt werden.
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AUSGABE: MK 12/2025, S. 220 · ID: 50619984