Direktversorgung mit Strom und GasUnbezahlte Energierechnung als „Störfaktor“
Strom und Gas werden immer teurer. Das liegt nicht nur an einer Preisbeschleunigung durch Inflation und Energiekrise, sondern auch – im Hinblick auf Gaspreise – am politischen Willen. Denn der Ausstieg aus fossilen Energieträgern soll insbesondere zur Wärmegewinnung im Gebäudebereich forciert werden. Die staatlich verordnete „Preisschraube“ soll zum Umstieg auf erneuerbare Energien motivieren. Dieser und folgende Beiträge widmen sich daraus folgenden Praxisproblemen zwischen Mieter und Vermieter.
1. Typischer Fall aus der Praxis
Gerade bei Vertragsende zeigen sich folgende Entwicklungen:
Beispiel |
Was muss der Vermieter tun? Mieter M. ist ausgezogen und hat seine Gasrechnung nicht bezahlt. Er hatte einen Direktlieferungsvertrag als Selbstversorger mit dem örtlichen Energielieferanten. Der Gaszähler wurde ausgebaut. All dies wird erst bei Abnahme der Wohnung durch Vermieter V. festgestellt. V. möchte neu vermieten. Was ist zu veranlassen? |
2. Das muss der Vermieter veranlassen
Um neu vermieten zu können, muss V. den Gaszähler wieder in Betrieb nehmen lassen. Das geschieht durch den Energieversorger, aber nur, wenn alle Gasrechnungen bezahlt sind. Daraus ergeben sich für V. folgende Kosten: Er muss die Gasrechnung seines ehemaligen Mieters einschließlich der Mahnkosten ausgleichen, damit überhaupt etwas passiert. Zusätzlich muss er die Ausbaukosten sowie die Kosten der Wiederinbetriebnahme einschließlich vorheriger Überprüfungsverordnung nach der „Technischen Regel für Gasinstallationen“ (TRGI) tragen, damit die Wohnung im Falle ihrer Neuvermietung ordnungsgemäß mit Gas versorgt werden kann. Damit stellt sich die Frage des Regresses beim alten Mieter im Wege des Schadenersatzes.
3. Dazu ist der Mieter verpflichtet
Sowohl aus der Abrede des Mietvertrags, das Gas direkt im Wege der Selbstversorgermodelle beim Energielieferanten zu beziehen, als auch aus dem Energielieferungsvertrag ist der ehemalige Mieter verpflichtet, die Gasrechnungen zu bezahlen. Gegen diese Verpflichtung hat er in dem vorangestellten Beispiel verstoßen.
Einmal angenommen, dass er daran auch ein Verschulden trägt, liegt Zahlungsverzug vor, der zum Ersatz aller Schäden, auch der Folgeschäden einschließlich Verzugszinsen, verpflichtet, die aus diesem rechtswidrigen Verhalten entstanden sind und noch entstehen (AG Krefeld 4.8.17, 11 C 475/15, BeckRS 17, 143387; AG Kerpen 24.3.09, 22 C 20/08, BeckRS 09, 9036; so auch AG Lübeck,6.11.06, 22 C 2737/06, BeckRS 08,4999).
Von einem Verschulden des Mieters ist in aller Regel auszugehen. Denn bevor der Versorger den Gaszähler ausbaut, muss er den Mieter als Kunden mindestens vier Wochen im Voraus auf die drohende Konsequenz aus seinem Zahlungsverzug hinweisen und acht Tage vor der tatsächlichen Sperrung über den genauen Zeitpunkt informieren (§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 GasGVV).
Beachten Sie — Der Energieversorger kann in diesem Fall den Versorgungsvertrag auch (fristlos) kündigen (§§ 20, 21 GasGVV; bestätigend: OLG Celle 12.4.12, 13 U 105/11, BeckRS 12, 9530). Das gilt ebenso im Fall einer unbezahlt gelassenen Stromrechnung (§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4, §§ 20, 21 StromGVV).
Selbstverständlich kann der ehemalige Mieter nicht einwenden, die unterbrochene Energieversorgung habe zu einem Wohnungsmangel geführt, der zur Minderung berechtige. Denn er selbst hat diesen Mangel zu vertreten (BGH 15.12.10, VIII ZR 113/10, NZM 11, 198 für die Sperrung der Gaszufuhr wegen Zahlungsverzugs des Mieters).
4. Fazit
Vermieter V. muss in Vorleistung gehen und bei seinem ehemaligen Mieter M. Regress nehmen. Natürlich trifft dabei „die Theorie auf die Praxis“ in Form eines zu kalkulierenden Forderungsbeitreibungsrisikos.
Deshalb noch der ergänzende Hinweis: Der Energieversorger muss beweisen, dass der abgerechnete Gaszähler einwandfrei funktioniert hat und ordnungsgemäß abgelesen wurde (OLG Düsseldorf 25.10.22, 26 U 3/22, IMR 23, 473).
Beachten Sie — War die Eichfrist für den Gaszähler noch nicht abgelaufen und wurde er durch die Eichbehörde oder durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle geprüft, ohne dass sich Hinweise für eine Fehlfunktion zeigten, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der untersuchte Zähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat (OLG Düsseldorf, a. a. O.).
- Horst, Direktversorgung mit Strom und Gas: Praxisprobleme bei unbezahlten Rechnungen, MK 25, 74
- Horst, Direktversorgung mit Strom und Gas – Probleme beim Wechsel des Energieanbieters, MK 25, 151
AUSGABE: MK 1/2026, S. 15 · ID: 50638285