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Dez. 2025

>KnochenregenerationKlinischer Fall: Volumenerhalt mittels Punch-Technik nach Extraktion eines Zahnes

Abo-Inhalt01.12.202525 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| In den vergangenen 25 Jahren hat sich die Therapie zur Knochen- und Geweberegeneration sehr weiterentwickelt – sei es mit autologem, also körpereigenem Knochen oder mit Knochenersatzmaterial. Eine der Varianten der Versorgung mit Knochenersatzmaterial ist die Therapie mittels Punch-Technik. Dabei wird die Alveole nach Extraktion mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt und im Anschluss mit einem Bindegewebstransplantat verschlossen. Welche abrechnungstechnischen Besonderheiten hierbei gelten, zeigt das folgende Fallbeispiel |

Die Anwendung der Punch-Technik ist analog zu berechnen

Bei der Punch-Technik wird am Gaumen ein Bindegewebstransplantat ausgestanzt. Nachdem die Alveole mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt ist, wird das Transplantat zunächst über der Alveole adaptiert und die Alveole anschließend mit dem Transplantat verschlossen. Der Alveolenverschluss mit einem Bindegewebstransplantat mittels Punch-Technik entspricht nicht der Nr. 4133 GOZ, da sich die Leistungsbeschreibung auf einen Zahnzwischenraum bezieht. Ein Bindegewebstransplantat im zahnlosen Bereich stellt eine selbstständige Leistung dar, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Gleiches gilt für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial.

Ausgangssituation und Behandlungsplanung

Bei einem 65–jährigen privat versicherten Patienten ist bei einem Sturz der Zahn 14 frakturiert und nicht mehr zu erhalten. Der Zahn muss extrahiert werden. Um das Sockelvolumen der Alveole zu erhalten, wird die Punch-Technik angewandt und nach dem Einbringen von Knochenersatzmaterial wird die Alveole mittels Bindegewebstransplantat versorgt. Im Anschluss erfolgt die primäre Wundversorgung mittels Naht und einer Verbandsplatte.

Behandlungsablauf

Datum

Zahn

Leistungsbeschreibung

GOZ

21.10.

Eingehende Untersuchung nach Sturz und Fraktur 14

0010

OK/UK

Panoramaschichtaufnahme

Ä5004

Beratung über Fraktur des Zahnes 14 und Notwendigkeit der Extraktion und Punch-Technik zum Volumenerhalt der Alveole

Ä1

Schriftlicher Heil- und Kostenplan

0030

noch

21.10.

13–15 + 23–26

Oberflächenanästhesie

2 x 0080

14

Leitungsanästhesie (1 Karpule Anästhetikum)

0100 + Mat.

14

Infiltrationsanästhesie (1 Karpule Anästhetikum)

0090 + Mat.

14

Extraktion des tief frakturierten Zahnes, besonders gewebeschonendes Vorgehen

3020

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

0500

23-26

Infiltrationsanästhesie (2 Karpulen Anästhetikum)

4 x 0090 + Mat.

23–26

Gewinnung eines epithelialen Bindegewebstransplantats und Versorgung der Entnahmestelle

14

Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial

§ 6 Abs. 1

14

Alveolenverschluss durch ein Bindegewebstransplantat mittels Punch-Technik

§ 6 Abs. 1

14

Primäre Wundversorgung mittels Naht (atraumatisches Nahtmaterial)

Mat.

OK

Eingliederung einer Verbandsplatte

Ä2700

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ä70

24.10.

Entfernen der herausnehmbaren Verbandsplatte

14

Wundkontrolle und Nachbehandlung, Spülung mit desinfizierender Lösung

3290 + 3300

23–26

Wundkontrolle im Entnahmegebiet am Gaumen mit Nachbehandlung durch Spülung mit desinfizierender Lösung

3290 + 3300

OK

Kleine Änderungen und Eingliederung der herausnehmbaren Verbandsplatte

Ä2702

29.10.

Entfernen der herausnehmbaren Verbandsplatte

14

Wundkontrolle und Nachbehandlung, Spülung mit desinfizierender Lösung

3290 + 3300

08.12.

14

Verlaufskontrolle

Ä5

14

Beratung über prothetische Versorgung (Dauer 25 Min.)

Ä3

Erläuterungen

Die obige Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weitere Leistungen sind einzelfallbezogen separat berechnungsfähig. Die folgenden Erläuterungen entsprechen nicht zwingend der Reihenfolge in der obigen Tabelle.

21.10.

Die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes, berechnet man nach Nr. 0010 GOZ. Die Untersuchung nach der Nr. 0010 GOZ enthält keine Beratung des Patienten, diese kann nach Nr. 1 GOÄ zusätzlich berechnet werden.

Die Beratung nach Nr. 1 GOÄ ist je Behandlungsfall einmal berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt der Zeitraum für einen Monat. Sollte innerhalb dieses Monats eine neue Erkrankung hinzukommen, so kann die Nr. 1 GOÄ ein weiteres Mal berechnet werden.

Die Anfertigung einer Panoramaschichtaufnahme zur röntgenologischen Diagnostik berechnet man nach Nr. 5004 GOÄ. Zum Leistungsinhalt gehört neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme auch deren Auswertung.

Wichtig | Beachten Sie bei Nr. 5004 GOÄ den reduzierten Gebührenrahmen.

Das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen kann nach Nr. 0030 GOZ abgerechnet werden.

Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ ansatzfähig, auch sitzungsgleich neben der Leitungsanästhesie nach Nr. 0100 GOZ und/oder der Infiltrationsanästhesie nach Nr. 0090 GOZ. Im Zusammenhang mit der Oberflächenanästhesie nach Nr. 0080 GOZ ist das verwendete Anästhetikum nicht zusätzlich abrechenbar, es sei denn, die Materialkosten übersteigen die Unzumutbarkeit. Im vorliegenden Fallbeispiel erfolgte die Oberflächenanästhesie im Extraktionsgebiet regio 14 und am Gaumen in dem Gebiet, in dem das Bindegewebstransplantat entnommen wurde. Die Nr. 0080 GOZ kann daher zweimal berechnet werden.

Die Leitungsanästhesie kann je zu anästhesierender Nervenbahn nach Nr. 0100 GOZ abgerechnet werden. Das verwendete Anästhetikum ist gemäß § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich ansatzfähig. Neben der Nr. 0100 GOZ ist eine Infiltrationsanästhesie je Zahn zusätzlich nach Nr. 0090 GOZ zzgl. des verwendeten Anästhetikums ansatzfähig. Für den Bereich der Entnahme des Bindegewebstransplantats ist die Infiltrationsanästhesie zusätzlich ansatzfähig. Hier im Gaumen regio 23–26. Daher kann die Nr. 0090 GOZ weitere viermal berechnet werden.

Die Extraktion eines tief frakturierten und tiefzerstörten Zahnes berechnet man nach Nr. 3020 GOZ. Eine besonders gewebeschonende Extraktion bzw. die extrem vorsichtige Knochendehnung wegen Maßnahmen zum präimplantologischen Alveolenerhalt (Socket Preservation) ist nicht in einer eigenen Gebührenposition abgebildet, sondern wird über einen erhöhten Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ abgebildet. Dies ist entsprechend auf der Rechnung zu begründen.

Die Extraktion nach Nr. 3020 GOZ löst den Zuschlag Nr. 0500 GOZ aus. Dieser ist ansatzfähig bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130. Der Zuschlag Nr. 0500 GOZ ist je Behandlungstag einmal berechnungsfähig.

Die Gewinnung eines epithelialen Bindegewebstransplantats ist nicht separat berechnungsfähig, da dies bereits Leistungsinhalt der Analogposition für den Alveolenverschluss mittels Bindegewebstransplantat nach Punch-Technik ist.

Das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial zum Volumenerhalt ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 Abs. 1 GOZ. Gleiches gilt, wie oben beschrieben, auch für den Verschluss der Alveole mittels Punch-Technik.

Die primäre Wundversorgung gehört zum Leistungsinhalt der Extraktion und der chirurgischen Leistungen und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Dies ist in den allgemeinen Bestimmungen zu Teil D der GOZ geregelt. Unter Punkt 3. der allgemeinen Bestimmungen zu Teil D ist zusätzlich geregelt, dass bei der Verwendung von atraumatischem Nahtmaterial, diese Materialkosten gesondert berechnet werden dürfen.

Das Eingliedern einer Verbandsplatte ist nach Nr. 2700 GOÄ abrechenbar. Die Laborkosten können entsprechend § 9 GOZ in Rechnung gestellt werden.

Im Anschluss an die Sitzung erhält der Patient eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für drei Tage. Diese ist nach Nr. 70 GOÄ berechnungsfähig.

24.10. und 29.10.

Das Entfernen und Wiedereingliedern von herausnehmbaren Verbandsplatten ist nicht berechnungsfähig. Aber wenn an einer herausnehmbaren Verbandsplatte kleine Änderungen, wie beispielsweise das Entfernen einer Druckstelle notwendig sind, so sind diese Maßnahmen nach Nr. 2702 GOÄ zu berechnen.

Die Nachkontrolle der Wunde berechnet man nach Nr. 3290 GOZ und ist unabhängig der Wundgebiete je Kieferhälfte und Frontzahnbereich einmal abrechenbar. Hier liegen zwei getrennte Wundgebiete im ersten und zweiten Quadranten vor, daher kann die Nr. 3290 GOZ zweimal berechnet werden.

Wird bei der Wundkontrolle die Notwendigkeit weiterer selbstständiger Leistungen zur Wundbehandlung festgestellt, so darf die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ je Operationsgebiet zusätzlich berechnet werden. Zu den Maßnahmen der Nachbehandlung zählen das Tamponieren, das Einbringen und/oder Spülen mit desinfizierenden Substanzen, das Einbringen von Drainagen, Nahtentfernung usw. Da hier zwei Operationsgebiete vorliegen, ist die Nr. 3300 GOZ zweimal berechnungsfähig. Die Auffassung, dass die Nr. 3290 GOZ neben der Nr. 3300 GOZ berechnet werden darf, vertritt auch die BZÄK.

Merke | Bitte beachten Sie, dass private Kostenträger hierzu häufig folgende gegenteilige Ansicht äußern: „Ergibt sich bei der Kontrolle der Wunde die Notwendigkeit einer Nachbehandlungsmaßnahme, dann darf nur die Leistung für die Nachbehandlung berechnet werden, da jeder Nachbehandlung eine Kontrolle vorangeht.“

08.12.

Die Verlaufskontrolle berechnet man nach Nr. 5 GOÄ, die Beratung über die weitere prothetische Versorgung zusätzlich nach Nr. 3 GOÄ, da sie neben einer Untersuchungsleistung ohne Erbringung weiterer Leistungen erfolgt.

AUSGABE: PA 12/2025, S. 2 · ID: 50611138

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