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DokumentationSo nutzen Sie die ePA für Privatversicherte

Leseprobe09.12.2025250 Min. LesedauerVon Angelika Schreiber, Hockenheim

| In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) startete die elektronische Patientenakte (ePA) am 15.01.2025. Nach einer Erprobung in einzelnen Modellregionen kann sie seit dem 29.04.2025 bundesweit von medizinischen Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern, Praxen und Apotheken) genutzt werden. Die Verpflichtung zur Nutzung für alle Leistungserbringer in der GKV gilt allerdings erst seit 01.10.2025. Was die wenigsten wissen: Auch private Krankenversicherer bieten die ePA an. |

Die patientengeführte Akte kommt allen zugute

Bei der ePA handelt es sich um eine patientengeführte Akte. Der Patient besitzt die Datenhoheit, er entscheidet, wer auf seine ePA Zugriff erhält und welche Daten gespeichert werden. Er kann eigenständig Daten hochladen, Daten löschen, den Zugriff gewähren oder verweigern.

Nutzen der ePA für alle Beteiligten

  • Die gespeicherten Daten sind schnell verfügbar. Dies ist ein großer Vorteil bei Schmerz- oder Notfallbehandlungen. Die Medikationsliste gewährt einen schnellen Überblick über die verordneten und von der Apotheke ausgegebenen Medikamente. Sie soll später mit dem elektronischen Medikationsplan zusammengeführt werden, damit sich die Behandlungssicherheit erhöht.
  • Ärzte verschiedener Fachrichtung können Unterlagen schnell und problemlos untereinander austauschen. Die gespeicherten Gesundheitsdaten können von Mitbehandlern zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken genutzt werden. Organisatorischer Aufwand/Verwaltungsaufwand wird so minimiert, Mehrfachuntersuchungen können vermieden werden.
  • Der Patient selbst kann sich anhand der gespeicherten Daten – jederzeit und ortsungebunden – genauer mit seiner Gesundheitsakte auseinandersetzen und Informationen erhalten.

Die GKV steht in der Pflicht, die PKVen jedoch nicht!

Seit Januar 2025 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, für alle Versicherten eine ePA anzulegen, es sei denn, der Versicherte hat aktiv widersprochen (Opt-out-Verfahren). Private Versicherungen (PKVen) können ihren Versicherten eine ePA anbieten, müssen es jedoch nicht! Verschiedene Anbieter nutzen diese Möglichkeit bereits, bei anderen ist die ePA noch in Vorbereitung. Privatversicherte sind nicht zur Nutzung einer ePA verpflichtet. Wer die ePA wünscht, muss allerdings selbst aktiv werden und ePA, Krankenversichertennummer (KVNR) und Gesundheits-ID bei seiner PKV beantragen.

So greifen Praxen auf die ePA für Privatversicherte zu

Während die Praxis beim GKV-Patienten mit dem Stecken der Versichertenkarte für 90 Tage Zugriff auf die komplette Akte erhält – vorausgesetzt der Patient hat nicht einzelne Informationen gesperrt – kann der Zugriff beim PKV-Patienten ausschließlich über die ePA-App erfolgen. Dazu muss der PKV-Patient die Praxis in der ePA-App auswählen und für den gewünschten Zeitraum eine Zugriffsberechtigung erteilen.

Dies brauchen Privatversicherte für den Zugang zur ePA

  • 1. Die spezielle ePA-App der privaten Versicherung (jede Privatversicherung hat ihre eigene App). Einige ePA-Apps nutzen auch die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises
  • 2. Zum Einloggen in die ePA-App werden zwei Identifier benötigt, die beim Versicherer zu beantragen sind:
    • a. die Krankenversichertennummer (KVNR), nicht mit der Versicherten-/Vertragsnummer zu verwechseln.
    • b. die Gesundheits-ID
  • 3. Die Online-Check-in-Funktion, um dem Behandler / der Praxis den Zugriff auf die ePA durch Scan des QR-Praxiscodes zu gewähren und die KVNR zu übermitteln. Der Online-Check-in ist einmalig durchzuführen.

Voraussetzungen für den Online-Check-in in der Praxis

  • 1. Anbindung der Praxis an die Telematik-Infrastruktur (TI). KIM-Nachrichten können empfangen werden.
  • 2. Praxisverwaltungssystem unterstützt Online-Check-in für Privatversicherte
  • 3. Erstellen QR-Praxiscode mit KIM-Adresse und Bereitstellen QR-Code für den Online-Check-in (i.d.R. an der Anmeldung oder auf der Praxis-Website).

Unterschiede zur gesetzlichen Variante

In der Zielsetzung bestehen keine Unterschiede zwischen der ePA für gesetzlich und privatversicherte Personen. Einheitliche Standards gewährleisten den Austausch von Daten aller am Gesundheitswesen in Deutschland beteiligten Leistungserbringer. Größter Unterschied zwischen der ePA in GKV und PKV bleibt der Zugriff der Praxis als Leistungserbringer (s. o.). Im Gegensatz zur GKV werden bei Privatversicherten auch keine Abrechnungsdaten in die ePA eingestellt. Zudem ist bei GKV-Patienten die Weitergabe von ePA-Daten in pseudonymisierter Form zu Forschungszwecken vorgesehen. Diese Option entfällt für Privatversicherte.

Vergütung nach GOÄ/GOZ für die Befüllung der ePA

Zahnarztpraxen können den Verwaltungsaufwand für die Befüllung der ePA analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnen. Es kann zwischen Erstbefüllung und Aktualisierung – also weiterer Befüllung – unterschieden werden, wie auch beim GKV-Versicherten. Diese Auffassung vertritt auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Sie hat das „Eintragen von Datensätzen, Befunden u.ä. in eine elektronische Patientenakte“ im Katalog selbstständiger zahnärztlicher, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, analog zu berechnender Leistungen aufgenommen (Stand: 08.07.2025). Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.

Im Gegensatz dazu hat die Bundesärztekammer (BÄK) – bereits im Dezember 2021 – Gebührenpositionen für die Befüllung der ePA im ärztlichen Bereich benannt:

  • Nr. 75 GOÄ Erstbefüllung der ePA mit medizinischen Informationen inklusive der zugehörigen Metadaten
  • Nr. 70 GOÄ Weitere Befüllung der ePA mit medizinischen Informationen inklusive der zugehörigen Metadaten

AUSGABE: PA 12/2025, S. 17 · ID: 50514526

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