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BetriebshaftpflichtOLG Nürnberg: Nur ein grob unbilliger Vergleich bindet den Versicherer nicht

Abo-Inhalt24.11.2021772 Min. LesedauerVon Moritz Lennich, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, franz+partner rechtsanwälte, Köln

| Ein Berufshaftpflichtversicherer, der sich gegen die Übernahme der Prozessführung entscheidet, ist grundsätzlich an einen im Haftpflichtverhältnis (also im Verhältnis der beteiligten Parteien) geschlossenen Vergleich gebunden, auch wenn er nicht ausdrücklich zustimmt. Das hat das OLG Nürnberg entschieden. Lernen Sie die Entscheidung kennen und erfahren Sie, welche Konsequenzen für die Praxis daraus resultieren. |

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AUSGABE: PBP 12/2021, S. 14 · ID: 47808976

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