Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
Mai 2023

WerkvertragsrechtGÜ haftet nicht wie Architekt in Lph 9

Abo-Inhalt18.04.2023719 Min. Lesedauer

| Ein Generalübernehmer, der vertraglich die Überwachung seiner Bauleistung verspricht, haftet für deren Mängel nicht mit den längeren Fristen eines Architekten in der Lph 9. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. |

Im konkreten Fall hatte ein Bauherr gegenüber dem GÜ drei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist eindringende Feuchtigkeit gerügt. Bei einer Bauteilöffnung waren eine massive Durchfeuchtung der Dachschalung sowie Holzfäule und Pilzbefall festgestellt worden. Nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung ließ der Bauherr die Mängel von dritter Hand beseitigen. Anschließend klagte er die betreffenden Kosten ein. Der GÜ dagegen berief sich erfolgreich auf Verjährung. Eine Objektbetreuung im Sinne der Lph 9 oblag dem GÜ nicht, entschied das OLG Brandenburg. Er habe zwar sowohl die Planung als auch die Koordinierung und Überwachung der Baubeteiligten erbringen müssen. In dieses komplexe Leistungsbild passe die Übernahme der Lph 9 aber nicht. Denn Bauverpflichtung einerseits und Objektbetreuung andererseits beinhalten einen Interessenwiderspruch (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023, Az. 12 U 78/22, Abruf-Nr. 234746).

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

AUSGABE: PBP 5/2023, S. 2 · ID: 49333657

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte