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HonorarsicherungDie Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Unklares Sicherungsverlangen kann Ihnen vor die Füße fallen

Abo-Inhalt21.10.202592 Min. Lesedauer

| Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB hat sich auch bei den Planern als effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber etabliert. Fordern Sie von einem Auftraggeber die Stellung einer Sicherheit und kommt er dem nicht fristgerecht nach, können Sie den Vertrag kündigen. Eine Einschränkung kommt vom OLG Köln: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für Ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. |

Die Rechtsprechung sagt dazu: Wenn Sie den Vertrag nach § 650f Abs. 5 BGB kündigen, reicht in der Regel Ihr schlüssiger Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Auch Zeithonorar sichern Sie ab: Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.10.2024, Az. 2-32 O 13/24, Abruf-Nr. 249026). Im Fall vor dem OLG Köln fiel dem Auftragnehmer vor die Füße, dass er dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert hatte, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis sollten Sie ernst nehmen (OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025, Az. 11 U 125/23, Abruf-Nr. 250795).

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