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>EinkommensteuerAusländische Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen führen bei Antragsveranlagung zum Progressionsvorbehalt
| Ein in Deutschland beschränkt Steuerpflichtiger kann mit seinen inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG veranlagt werden. In diesem Fall ist auf die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG anzuwenden (FG Hamburg 22.4.25, 6 K 39/23). |
Ein Pilot war in den Niederlanden ansässig und erzielte in Deutschland inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e) EStG sowie niederländische Einkünfte aus einer Rente und aus Arbeitslohn, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen. Die inländischen Einkünfte unterliegen gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich dem Steuerabzug mit Abgeltungswirkung. Der Pilot stellte einen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b) EStG entfällt damit die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs.
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AUSGABE: PIStB 12/2025, S. 317 · ID: 50634429