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>EinkommensteuerAusländische Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen führen bei Antragsveranlagung zum Progressionsvorbehalt
| Ein in Deutschland beschränkt Steuerpflichtiger kann mit seinen inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG veranlagt werden. In diesem Fall ist auf die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG anzuwenden (FG Hamburg 22.4.25, 6 K 39/23). |
Ein Pilot war in den Niederlanden ansässig und erzielte in Deutschland inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e) EStG sowie niederländische Einkünfte aus einer Rente und aus Arbeitslohn, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen. Die inländischen Einkünfte unterliegen gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich dem Steuerabzug mit Abgeltungswirkung. Der Pilot stellte einen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b) EStG entfällt damit die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs.
Nach Auffassung des FG Hamburg fallen die niederländischen Einkünfte unter § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG, da es sich um Einkünfte handelt, die – anders als die im Inland erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pilotentätigkeit) – bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben. Sie unterliegen weder der deutschen Einkommensteuer noch einem Steuerabzug. Damit sind sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes zu berücksichtigen.
AUSGABE: PIStB 12/2025, S. 317 · ID: 50634429