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UnfallversicherungUnfall mit Job-Rad nach Werkstattbesuch kann Arbeitsunfall sein
| Job-Rad-Steuersparmodelle sind in aller Munde: Der Arbeitgeber least Fahrräder und überlässt sie im Rahmen einer Barlohnumwandlung seinen Arbeitnehmern zur privaten Nutzung (Details in PP 05/2022, Seite 16). Häufig überträgt der Arbeitgeber auch Pflichten aus dem Leasingvertrag auf den Arbeitnehmer. Kommt es bei der Wahrnehmung einer solchen Pflicht zu einem Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Das hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt (Urteil vom 21.10.2021, Az. L 1 U 779/21). |
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber in seinem Leasing-Vertrag eine besondere, alljährliche Wartung vereinbart. Er verpflichtete die am Job-Rad-Modell teilnehmenden Arbeitnehmer ausdrücklich, die Jahreswartung durchzuführen, und erinnerte die Arbeitnehmer sogar noch per E-Mail daran. Eine Arbeitnehmerin verunglückte dabei nach Abholung des gewarteten Rads mit selbigem auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause, als an einem parkenden Pkw unvorsichtig die Fahrertür geöffnet wurde. Der Unfall sei als Arbeitsunfall einzustufen, entschied das LSG Baden-Württemberg. Die Nutzung eines Job-Rads sei zwar grundsätzlich privatnützig. Die besondere Jahreswartung stelle aber eine betriebsbezogene Verrichtung dar, sodass der Betriebsbezug die privaten Interessen des Arbeitnehmers überwiege. Der Arbeitgeber habe mit der jährlichen Wartung eine Pflicht gegenüber dem Leasinggeber übernommen und auf die Arbeitnehmerin übertragen. Auch wenn die Wartung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfand, ergebe sich allein aus der Erinnerungs-E-Mail des Arbeitgebers ein betrieblicher Bezug. Deshalb befand sich die Arbeitnehmerin als der Unfall geschah auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause. Wichtig | Das LSG hat mit dieser Entscheidung den klassischen Bereich der Betriebsbezogenheit erweitert. Es hat daher die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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AUSGABE: PP 6/2022, S. 2 · ID: 48288581