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PraxisräumeHeizkosten: Vermieter darf „Strichwerte“ nicht in kWh umrechnen!

Abo-Inhalt26.07.20224269 Min. LesedauerVon RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

| Ein leidiges Thema sind auch in Physiopraxen die Heizkosten (PP 03/2022, Seite 11 f.) Seit dem 01.01.2022 gilt laut Heizkostenverordnung (HeizKV) bei der Heizkostenabrechnung folgende mieterfreundliche Regelung: Bei fernablesbarer Geräteausstattung muss der Vermieter/Wärmemessdienst dem Mieter seit dem 01.01.2022 den Verbrauch „im letzten Monat in Kilowattstunden“ mitteilen. Tut er das nicht, dürfen Sie als Mieter Ihren Kostenanteil um drei Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 S. 3 HeizKV). Der Verbrauch ist dabei zu messen, Umrechnen ist nach hier vertretener Auffassung unzulässig (für die Zulässigkeit, Lammel, GE 7/22, Seite 343; für die Angabe der Ableseeinheiten: Wall, Neue Zeitschrift für Mietrecht 2/22, Seite 78). |

Heizkostenverteiler sind keine Messgeräte

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AUSGABE: PP 8/2022, S. 12 · ID: 48114042

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