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FreiberuflichkeitGemeinschaftspraxis: Nicht therapeutisch tätiger Partner kann Gewerbesteuerpflicht auslösen
| Wenn ein Gesellschafter in einer therapeutischen Gemeinschaftspraxis nur noch die Aufgaben eines Geschäftsführers oder Praxismanagers wahrnimmt und keine Patienten (mehr) behandelt, ist Vorsicht geboten. Denn das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in einem solchen Fall einer Gemeinschaftspraxis die Freiberuflichkeit (s. u.) aberkannt. Die Praxis gilt als Gewerbe und muss grundsätzlich Gewerbesteuer zahlen (Urteil vom 16.09.2021, Az. 4 K 1270/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und auch eingelegt wurde (Az. VII R 4/22). Das Urteil erging zwar gegen eine Zahnarztpraxis, ist aber auch für Physiopraxen relevant. |
Besonderheiten des Falles
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AUSGABE: PP 9/2022, S. 3 · ID: 48408562