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Heilmittelverordnung„Blankoverordnung“: Entwurf zum Finanzstabilisierungsgesetz sieht keine Frist mehr für vertragliche Einigung vor

30.08.20228489 Min. Lesedauer

| Die Frist für eine vertragliche Vereinbarung über die sog. Blankoverordnung wurde gestrichen. Das geht aus dem Entwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hervor (online unter iww.de/s6848; ebenda, Seite 3). |

Der Gesetzgeber begründet die Streichung der Frist damit, dass sich der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände zunächst nicht über die Rahmenverträge einigen konnten und mehrere Schiedsverfahren erforderlich wurden (vgl. PP 08/2021, Seite 3 ff.). Daher und weil die Verhandlungen in den unterschiedlichen Heilmittelbereichen ohnehin zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen sein werden, wurde im Finanzstabilisierungsgesetz auf einen konkreten Termin verzichtet.

Merke | Ursprünglich sollte die sog. Blankoverordnung mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) auf den Weg gebracht werden (vgl. Beitrag in PP 05/2019, Seite 3 ff.). Der Gesetzgeber hatte dem GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden in § 125a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V aufgegeben, bis zum 30.09.2021 Verträge zur „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“ zu schließen.

Wichtig | Von der Streichung unberührt bleibt die Möglichkeit der Verhandlungspartner, nach einseitigen vergeblichen Bemühungen um einen Vertragsabschluss die Verhandlungen einseitig für gescheitert zu erklären und nach § 125 Abs. 6 die Schiedsstelle anzurufen.

AUSGABE: PP 9/2022, S. 1 · ID: 48548240

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