Jan. 2023
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LohnsteuerModell „Fahrzeugwerbung“ wohl endgültig passé
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| Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vergütung dafür, dass er einen Kennzeichenhalter mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Pkw anbringt, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Arbeitgeber war mit seiner Auffassung, dass es sich stattdessen um sonstige Einkünfte handele, die bis 255,99 Euro steuerfrei bleiben, schon im Jahr 2019 vor dem Finanzgericht Münster gescheitert (PP 04/2020, Seite 20). Inzwischen hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) seine Klage abgewiesen (Urteil vom 21.06.2022, Az. VI R 20/20) |
Die Begründung des BFH
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AUSGABE: PP 1/2023, S. 20 · ID: 48762661
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