Arbeitsrecht11 rechtliche Irrtümer und Mythen zum Karneval
Abo-Inhalt18.02.20256 Min. Lesedauer von RAin Heike Mareck, Dortmund, kanzlei-mareck.de
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
| Was ist eigentlich arbeitsrechtlich an Karneval erlaubt und nicht? Dieser Beitrag räumt mit den größten arbeitsrechtlichen Irrtümern und Mythen rund um den Karneval auf und gibt Tipps für den Arbeitgeber. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Arbeitgeber muss in Karnevalshochburgen dem Arbeitnehmer freigeben
- 2. An Karneval können Arbeitnehmer sich selbst beurlauben
- 3. Arbeitgeber muss stets der ganzen Belegschaft freigeben
- 4. Angestellte ohne „Rosenmontagsurlaub“ müssen arbeiten
- 5. Karnevalfotos von Arbeitnehmern dürfen in das Intranet
- 6. Wie viel Alkohol getrunken wird, entscheidet der Arbeitnehmer selbst
- 7. Radiohören muss der Arbeitgeber dulden
- 8. Arbeitgeber muss Verkleidung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zulassen
- 9. Vorgesetzte müssen Abschneiden der Krawatte dulden
- 10. Arbeitnehmer darf auch während der AU feiern
- 11. Betriebliche Feier hat keinen Versicherungsschutz
AUSGABE: PP 1/2024, S. 3 · ID: 49035800
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion