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Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetStrafrechtliche Risiken der Steuerberater im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen
| Es treten immer mehr Steuerberater als Hilfeleistende für Unternehmen und private Personen in Erscheinung, wenn es darum geht, den finanziell Angeschlagenen in Steuerfragen zu unterstützen. Insbesondere beantragen Steuerberater für ihre Mandanten die Corona-Soforthilfen und stellen Anträge auf Stundungen der Steuerzahlungen. Viele Steuerberater fragen sich, ob sie dabei einem gewissen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt sind. Der Beitrag zeigt, ob strafrechtliches Risiko für Steuerberater besteht. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Ich habe für einen Mandanten M, der ein Kleinunternehmer ist, Corona-Soforthilfen beantragt. Diese wurden ihm gewährt. Jetzt habe ich Zweifel, ob der M tatsächlich wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz auf die staatlichen Corona-Soforthilfen angewiesen war. Außerdem habe ich nach § 222 S. 2 AO für einige Unternehmer die Stundungen von Steuerzahlungen wegen schwieriger finanzieller Lage infolge der Coronapandemie beantragt. Solche Anträge wurden i. d. R. positiv beschieden. Ich habe aber bei manchen Unternehmern auch Zweifel, ob sie die Voraussetzungen des § 222 S. 1 AO für die Stundungen von Steuerzahlungen erfüllen. Welche strafrechtlichen Konsequenzen habe ich zu befürchten, wenn sich später herausstellt, dass der M auf die Corona-Soforthilfen nicht angewiesen war, und diese von ihm zurückverlangt werden bzw. die Voraussetzungen der Gewährung der Stundungen von Steuerzahlungen nach § 222 AO nicht gegeben waren?
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AUSGABE: PStR 5/2022, S. 119 · ID: 47992569