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FG KölnUnterliegen der ESt: Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen
Abruf-Nr. 227871
| Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig (FG Köln 25.11.21, 14 K 1178/20, Abruf-Nr. 227871). |
Der Kläger (K) verfügte zu Beginn 2017 über Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 17 in Ethereum-Einheiten und diese im Juni 17 in Monero-Einheiten. Ende 17 tauschte er seine Monero-Einheiten z. T. wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung hatte der K über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen. Er erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen EUR in seiner ESt-Erklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Das FA setzte die ESt erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin erfolglos Einspruch ein.
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AUSGABE: PStR 5/2022, S. 99 · ID: 48069385