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BFHFehler im Auswahlermessen: LoSt-Haftung rechtswidrig
Abruf-Nr. 226459
| Das FA übt sein Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn es ohne Begründung nur den Arbeitgeber für LoSt in Haftung nimmt, obwohl nach den Umständen auch eine Geschäftsführer-Haftung nach § 69 AO in Betracht kommt. Darauf weist der BFH in einer aktuellen Entscheidung hin (2.9.21, VI R 47/18, Abruf-Nr. 226459). |
Das FA hatte ausschließlich den Arbeitgeber wegen unrichtiger Anmeldung und Einbehalt der LoSt für 200 ausländische Arbeitnehmer (Steuerklasse I/III anstelle der zutreffenden Steuerklasse VI) per Haftungsbescheid i. H. v. rund 190.000 EUR nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen, ohne weitere Auswahlerwägungen anzustellen. Vorliegend kam jedoch auch eine Haftung des Geschäftsführers nach §§ 34, 35, 69 AO in Betracht. Es handelte sich um einen eindeutig fehlerhaften Lohnsteuerabzug. Zudem war Anklage gegen den Geschäftsführer wegen LoSt-Hinterziehung erhoben worden. Zu diesem weiteren Haftungsschuldner hätten daher Ausführungen im Auswahlermessen erfolgen müssen.
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AUSGABE: PStR 7/2022, S. 145 · ID: 47961485