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OVG des SaarlandsSpielhallenerlaubnis: Widerruf wegen Steuerhinterziehung

Abo-Inhalt13.06.20222948 Min. Lesedauer

| Einem ordnungsgemäßen Verhalten während der Bewährungszeit kommt für die Frage der verwaltungsrechtlichen Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden regelmäßig nur geringe Aussagekraft zu. Darauf weist das OVG des Saarlands im Rahmen eines Widerrufs einer Spielhallenerlaubnis wegen Steuerhinterziehungen hin (14.10.21, 1 B 138/21, Abruf-Nr. 227430). |

Der strafrechtlichen Bewährungsentscheidung selbst sei darüber hinaus nur „tatsächliches Gewicht“ für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen, wenn ihr eine näher begründete Erwartung über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liege (BVerwG 16.6.87, 1 B 93/86, juris). Dies war hier nicht der Fall, da die Bewährung allein mit fehlenden Vorstrafen und erfolgtem Schadensausgleich begründet worden war. Eine positive ordnungsbehördliche Prognose im Hinblick auf die Persönlichkeit des Gewerbetreibenden konnte daraus nicht hergeleitet werden.

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AUSGABE: PStR 7/2022, S. 146 · ID: 47989071

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