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Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetVermögensabschöpfung bei faktischem Geschäftsführer
| In der Praxis kann die richtige Bestimmung des Einziehungsadressaten im Hinblick auf eine Vermögensabschöpfung nach einer Steuerhinterziehung schwierig sein, wenn neben dem formellen Geschäftsführer auch ein anderer faktisch die Geschäfte geleitet hat. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant hat vor einigen Jahren den Gewerbebetrieb seines Onkels übernommen. Beide führten den Betrieb als Einzelgewerbetreibende. Nach der Übernahme des Betriebs konnte mein Mandant weiterhin auf die Erfahrung seines Onkels zurückgreifen, sodass dieser wie zuvor die wesentlichen Entscheidungen traf. Mein Mandant war dagegen als formeller Alleininhaber für die steuerlichen Angelegenheiten zuständig. Meinem Mandanten wird nun Steuerhinterziehung vorgeworfen, indem er gemeinsam mit seinem Onkel eine schwarze Kasse geführt und hieraus Schwarzlöhne bezahlt haben soll. Haftet auch der Onkel meines Mandanten als faktischer Geschäftsführer im Rahmen der Vermögensabschöpfung für die hinterzogene Lohn- und Umsatzsteuer?
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AUSGABE: PStR 7/2022, S. 167 · ID: 48267630