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BGHNachzuzahlende USt wirkt bei EÜR nicht hinterziehungsmindernd
| Ermittelt der Angeklagte seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG, „EÜR“) sind bei Bestimmung der verkürzten ESt und GewSt zugleich hinterzogene und noch nachzuzahlende USt-Beträge nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Das hat der BGH aktuell entschieden (5.10.23, 1 StR 328/23, Abruf-Nr. 239190; 5.9.23, 1 StR 207/23, Abruf-Nr. 238494). |
Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) steht dem nicht entgegen. Denn die USt als Betriebsausgabe ist bei EÜR-Rechnern erst abziehbar, wenn sie geleistet worden ist, § 11 EStG. Schon deshalb fehlt es an der in § 370 Abs. 4 S. 3 AO normierten Voraussetzung des „anderen Ermäßigungsgrundes“ (zweifelnd noch BGH 1.6.21, 1 StR 127/21, juris).
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AUSGABE: PStR 4/2024, S. 74 · ID: 49855481