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Apr. 2024

KontroversWie genau ist der Vorsatzirrtum in das Steuerstrafrecht einzubeziehen?

Abo-Inhalt11.03.2024292 Min. LesedauerVon RD a. D. Dr. Henning Wenzel und RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAinStR, FAinStrR, Ecovis L+C Würzburgvon RD a. D. Dr. Henning Wenzel und RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAinStR, FAinStrR, Ecovis L+C Würzburg

| In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Z. T. können diese verallgemeinert werden. Bei der erfolgreichen Verteidigung sollte auch der vorsatzausschließende Irrtum mit einbezogen werden. Was sollte in solchen Situationen beachtet und wie sollte hiergegen verteidigt werden? Dazu einige Überlegungen: |

RD a. D. Dr. Henning Wenzel: In der Praxis beachtet die Strafverteidigung den vorsatzausschließenden Irrtum zu selten zielgerichtet und die Strafverfolger zu vorschnell gar nicht. § 16 StGB kann in der Verteidigung eine zentrale Rolle einnehmen, die es bei den strategischen Überlegungen zu beachten gilt.

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AUSGABE: PStR 4/2024, S. 92 · ID: 49875825

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