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Juni 2024

EuGHKarussellfakturierungen belegen noch keinen MwSt-Betrug

Abo-Inhalt22.04.2024510 Min. Lesedauer

| Karussellfakturierungen stellen zwar ernsthafte Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung dar. Die Steuerverwaltung darf sich zum Nachweis eines Karussellbetrugs aber nicht allein auf den Nachweis beschränken, dass der fragliche Umsatz Teil einer solchen Fakturierungskette ist (EuGH 11.1.24, C-537/22, „Global Ink Trade“, Abruf-Nr. 240118). |

Der Steuerverwaltung obliegt es, die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung genau zu bestimmen und die betrügerischen Handlungen nachzuweisen. Sie muss belegen, dass der Steuerpflichtige aktiv an dieser Steuerhinterziehung beteiligt war oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass der geltend gemachte Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, um das Abzugsrecht zu begründen, in diese Hinterziehung einbezogen war. Der EuGH schränkt aber ein, dass nicht alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Akteure sowie deren jeweilige Handlungen angegeben werden müssten.

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AUSGABE: PStR 6/2024, S. 121 · ID: 49950525

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