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FG NiedersachsenBeSt-Pflicht gilt auch bei Klageerhebung über das beklagte FA
Abruf-Nr. 241653
| Das FG Niedersachsen hat in zwei Verfahren klargestellt, ob ein Steuerberater noch wirksam dadurch Klage erheben konnte, dass er – nachdem das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) eingeführt worden ist – noch die Klageschrift in den Briefkasten des FA geworfen hat (24.4.24, 13 K 114/23 und 13 K 115/23, Abruf-Nrn. 241653 und 241654). |
Die Steuerberater (StB) wandten sich gegen Änderungsbescheide nach einer Außenprüfung. Sie erhoben jeweils die Klage in Papierform, indem sie diese am letzten Tag der Klagefrist in den Briefkasten des beklagten FA warfen. Das FA übermittelte die Klagen gem. § 47 Abs. 2 S. 2 FGO – nach Fristablauf – an das FG. Das FG verwarf die Klagen als unzulässig – da verfristet.
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AUSGABE: PStR 7/2024, S. 146 · ID: 50043872