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SchätzungErlöse hinzuschätzen bei einem Taxibetrieb

Abo-Inhalt12.08.2024502 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

| Taxiunternehmer müssen die Schichtzettel physisch gem. § 147 Abs. 1 AO aufbewahren, um ihrer Buchführungspflicht zu genügen. Die sich aus dem USt-Recht ergebende Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem EStG. Taxiunternehmer müssen ihre Bareinnahmen also einzeln aufzeichnen. Die Schichtzettel i. V. m. den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter ablesen lassen, erfüllen die sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. Das hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden. |

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AUSGABE: PStR 9/2024, S. 198 · ID: 48709853

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