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LG Nürnberg-FürthBeschlagnahmte Original-Geschäftsunterlagen müssen nicht kopiert und herausgegeben werden

Abo-Inhalt30.12.20242872 Min. Lesedauer

| Das LG Nürnberg-Fürth hat die z. T. divergierende Rechtsprechung zur Beschlagnahme von originalen Geschäftsunterlagen zusammengefasst und entschieden, dass bei gewissen Beweiszwecken eine Herausgabe von beschlagnahmten Originalen an den Angeschuldigten (im Tausch gegen Kopien) nicht in Betracht kommt (1.8.24, 18 Qs 14/24, Abruf-Nr. 244117). |

Wenn Kopien oder Scans nicht in gleicher Weise zu Beweiszwecken verwendet werden können wie die Originale, sind in Papierform sichergestellte (Original-)Unterlagen – insbesondere solche nach § 257 HGB, §§ 140 – 148 AO – im Original zu beschlagnahmen. Gerade im Zusammenhang mit einem Verdacht nach § 370 AO ist dies bereits geboten, wenn nur mittels der (Sach-)Gesamtheit derartiger Unterlagen und ihres – auch bildlichen – Zustands überprüft werden kann, ob eine Befugnis zur Schätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO wegen ungenügender Buchführung gegeben ist. Dies ist insbesondere bei nur rudimentär vorhandener Buchführung naheliegend.

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AUSGABE: PStR 2/2025, S. 26 · ID: 50192407

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