OLG NürnbergVerluste aus Enkeltrick-Betrug sind steuerlich nicht zu berücksichtigen
Nachdem das OLG Nürnberg entschieden hat, dass Banken nicht für Schäden ihrer Kunden haften, die Opfer eines Enkeltrick-Betrugs wurden (OLG Nürnberg 18.11.24, 14 U 2275/22, iww.de/pstr, Abruf-Nr. 248568), könnte man auf die Idee kommen, diese Verluste steuerlich geltend zu machen. Doch die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass dafür keine Möglichkeit besteht.
Insbesondere in folgenden Fällen scheidet die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aufgrund eines Enkeltrick-Betrugs aus:
Merke — Deshalb scheiden Verluste aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG aus.
- Außergewöhnliche Belastung: Die Hingabe von Geld oder Vermögenswerten im Rahmen eines Enkeltrick-Betrugs erfüllt nicht den Tatbestand der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 1 S. 1 EStG (siehe auch BFH 19.5.95, III R 12/92).
- Verluste aus Kapitalvermögen: Der Verlust von Geld stellt keine Veräußerung dar.
- Verluste aus privatem Veräußerungsgeschäft: Werden dem Betrüger Gegenstände ausgehändigt, bei denen der Kauf nicht länger als ein Jahr her ist, liegt dennoch kein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vor, weil keine Veräußerung des Gegenstands an den Betrüger stattfand. (BK)
AUSGABE: PStR 2/2026, S. 26 · ID: 50658349