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BeschlagnahmeZugriff auf Unterlagen bei einem Berufsgeheimnisträger – das sind die Voraussetzungen

Abo-Inhalt07.04.20257 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

| Das für die geschützten Berufe geltende Beschlagnahmeverbot erfasst nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem beschuldigten Mandanten. Wird dem Beschuldigten eine Straftat im Zuge der Vertretung einer juristischen Person vorgeworfen, unterliegen Beweismittel beim Berufsgeheimnisträger, der (nur) diese berät oder vertritt, nicht dem Beschlagnahmeverbot. Ausnahme: Die juristische Person ist als Adressatin einer Geldbuße (§ 30 OWiG) oder als Einziehungsbeteiligte (§ 424 StPO) zu beteiligen, so das LG Nürnberg-Fürth. |

Sachverhalt

AUSGABE: PStR 5/2025, S. 103 · ID: 50274437

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