GesetzgebungStrafrechtliche Verschärfungen im Koalitionsvertrag 2025 in den Blick genommen
Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat im Koalitionsvertrag 2025 (Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD – Verantwortung für Deutschland, 21. Legislaturperiode [9.4.25]) strafrechtlich relevante Vorhaben angekündigt: Bekämpfung der Steuerhinterziehung, Reformen der StPO, Verschärfungen im Waffenrecht und Ausbau des Schutzes vor sexueller Belästigung im öffentlichen Raum. Der Beitrag konzentriert sich auf Steuerstrafrecht, Strafprozessrecht, Waffenrecht/Extremismus sowie Schutz vor sexueller Belästigung im öffentlichen Raum und gibt den aktuellen Stand der Gesetzgebungs- und Umsetzungsvorhaben wieder.
1. Konsequenteres Vorgehen gegen Steuerhinterziehung
Ein erster Schwerpunkt liegt darauf, Steuerhinterziehung und -vermeidung verschärft zu bekämpfen. Der Koalitionsvertrag (KV) betont die Bedeutung eines wirksamen Steuervollzugs für die staatliche Handlungsfähigkeit und will weitere gesetzliche Maßnahmen prüfen, um Steuerhinterziehung konsequenter ahnden zu können (KV 2025, Zeilen 1506 f.). Konkret vorgesehen ist u. a., im Rahmen der anstehenden Evaluation der Registrierkassenpflichten festgestellte Schwachstellen zu beheben. Manipulationssichere Kassensysteme gelten als wichtiges Instrument, um steuerliche Schwarzumsätze zu verhindern; eventuelle Defizite sollen nachgesteuert werden. Ferner soll auf EU-Ebene gegen Steueroasen vorgegangen werden: Unkooperative Steuerhoheitsgebiete sollen konsequent auf die „Schwarze Liste“ der EU gesetzt werden (KV 2025, Zeilen 1511-1514).
Die Koalition plant, die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bei schweren Formen der Steuerhinterziehung zu erweitern (KV 2025, Zeilen 1511-1514). Insbesondere sollen Ermittler bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung von erheblichem Ausmaß leichter auf Telefonüberwachung zurückgreifen können. Bereits 2021 wurde § 100a StPO dahingehend erweitert, und nun soll der Anwendungsbereich weiter ausgedehnt werden (KV 2025, Zeilen 1511-1514). Dies wäre ein bedeutsamer Schritt, um organisierte Umsatzsteuerkarusselle oder Betrugssysteme besser aufzudecken. Teilweise hat der Gesetzgeber bereits nachgeschärft. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (BGBl. 2025 I Nr. 369) wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erheblich gestärkt; gleichzeitig wurde der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO um § 9 SchwarzArbG erweitert, sodass in diesem Bereich nun weitergehende TKÜ-Eingriffe möglich sind. Jede Ausweitung der TKÜ stellt jedoch einen intensiven Grundrechtseingriff (Art. 10 Abs. 1 GG) dar, weshalb Verhältnismäßigkeit und Eingrenzung essenziell sind. Verteidiger und Datenschützer werden die Einhaltung dieser Balance überwachen müssen.
Der KV sieht präventiv-administrative Ansätze vor, um Steuerkriminalität zu bekämpfen, einschließlich personeller und technischer Verstärkung der Finanzverwaltung durch Digitalisierung und KI (KV 2025, Zeilen 1506 f.). Zusätzliche Einnahmen sollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und weitere Betriebsprüfer erzielt werden (KV 2025, Zeilen 1506 f.). Eine höhere Prüfungsdichte und effizientere Datenauswertung könnten die Entdeckungswahrscheinlichkeit von Steuerdelikten erhöhen. Es besteht jedoch das Risiko eines steigenden Rechtsberatungsbedarfs und unverhältnismäßiger Verfolgung von Bagatellfällen. Die konkrete Ausformulierung des Gesetzgebers bleibt abzuwarten.
2. Grundlegende Reform der StPO
Es ist eine Reform des Strafverfahrens vorgesehen, um es in das digitale Zeitalter zu übersetzen (KV 2025, Zeilen 2038 f.). Digitale Verfahrensplattformen sollen Papierakten ersetzen und den Umgang mit digitalen Beweismitteln ermöglichen. Dies könnte Verfahren beschleunigen und effizienter gestalten, erfordert jedoch Investitionen in IT-Infrastruktur und Schulung (KV 2025, Zeilen 2038 f.).
Über die Digitalisierung hinaus soll die Verfahrensdauer insgesamt deutlich verkürzt werden (KV 2025, Zeilen 2040-2044). Geplant ist etwa, den Zugang zu einer zweiten Tatsacheninstanz einzuschränken (KV 2025, Zeilen 2040-2044). Dies deutet auf eine mögliche Begrenzung von Berufungsmöglichkeiten in Strafsachen hin – z. B. könnte man erwägen, bei minderschweren Delikten den Rechtsmittelzug zum Landgericht einzuschränken. Solche Einschränkungen müssten allerdings sorgfältig austariert werden, um das rechtliche Gehör und effektiven Rechtsschutz für Beschuldigte nicht zu beeinträchtigen.
Aus Verteidigersicht sind solche Maßnahmen zweischneidig: Einerseits können klare Fristen und frühzeitige Erörterungen die Verfahren effizienter machen, andererseits droht die Gefahr, dass Beschuldigtenrechte (etwa das Nachschieben neuer Beweisanträge) eingeschränkt werden. Es wird entscheidend darauf ankommen, dass eine etwaige Reform Waffengleichheit wahrt und ausreichend Flexibilität für Ausnahmen in gerechtfertigten Fällen bietet.
Um die StPO-Reform vorzubereiten, hat die Bundesregierung inzwischen eine Kommission aus Wissenschaft und Praxis unter Beteiligung der Länder eingesetzt. Die Kommission zur Modernisierung des Strafverfahrens erarbeitet Vorschläge für eine grundlegende Überarbeitung des Strafprozesses, die sowohl eine effektivere Strafverfolgung als auch eine zügigere Verfahrensführung ermöglichen soll. Sie hat ihre Arbeit bereits Ende 2025 aufgenommen und soll ihre Empfehlungen bis Herbst 2026 vorlegen. Positiv hervorzuheben ist, dass damit ein ganzheitlicher Ansatz gewählt wird, statt nur punktuelle Änderungen vorzunehmen. Wichtig ist jedoch, dass auch Vertreter der Strafverteidigung beteiligt werden (KV 2025, Zeilen 2046-2049), um einseitige Verschärfungen zulasten der Beschuldigtenrechte zu vermeiden. Die Ziele (Effizienzsteigerung, Opferschutz) dürfen jedoch nicht zulasten der rechtsstaatlichen Garantien (Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör, faires Verfahren) gehen. Aus Sicht der Praxis besteht seit Langem Reformbedarf in Bereichen wie der Verständigung im Strafverfahren, der Aktenaufbereitung bei Großverfahren, der Videotechnik in Hauptverhandlungen und vielem mehr. Es bleibt zu hoffen, dass die Kommission kreativ und mutig Vorschläge entwickelt, die über reine Verschärfungen hinausgehen.
Bereits konkret im KV verankert sind einige Einzelmaßnahmen im Verfahrensrecht: So soll der Opferschutz verbessert werden, indem insbesondere audiovisuelle Vernehmungen von minderjährigen Zeugen erleichtert werden (KV 2025, Zeilen 2049-2050). Das würde in der Praxis die sekundäre Traumatisierung junger Opfer reduzieren und Beweissicherungen verbessern – eine begrüßenswerte Änderung. Außerdem (wenn auch außerhalb des Strafrechts) wird angekündigt, die Verwaltungsgerichtsordnung zu novellieren. Es sollen mehr Einzelrichterverfahren und mögliche Pilotverfahren eingeführt werden (KV 2025, Zeilen 2051-2052). Diese Vorhaben unterstreichen den generellen Willen der Koalition, die Justizverfahren moderner und schneller zu machen.
Insgesamt zeichnet sich in der StPO eine Balance-Übung ab: Moderne digitale Verfahren und straffere Abläufe sollen mit dem Anspruch fairer Verfahren in Einklang gebracht werden. Für Praktiker wird entscheidend sein, ob sich die angekündigten Reformen tatsächlich in spürbaren Verbesserungen äußern (schnellere Verfahren, weniger Verzögerungstaktiken) oder ob sie im Gesetzgebungsprozess verwässert werden. Die Kommission bietet eine Chance, das Strafverfahren an die heutigen Anforderungen anzupassen – aber auch die Gefahr, dass berechtigte Interessen der Verteidigung unterrepräsentiert bleiben. Der Fortgang dieses Projekts dürfte eines der großen rechtspolitischen Themen der Legislatur werden.
3. Innere Sicherheit
Die Koalition fokussiert sich auf das Waffenrecht und Extremismus. Der illegale Waffenbesitz soll bekämpft und das Waffenrecht bis 2026 evaluiert und fortentwickelt werden (KV 2025, Zeilen 2664-2666). Das Waffenrecht soll praxisorientierter und anwenderfreundlicher gestaltet werden (KV 2025, Zeilen 2667). Wichtig ist, die Verfahren der Waffenüberlassung effektiver zu gestalten, um sicherzustellen, dass bestimmte Personen, wie Extremisten oder Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, keine Waffen erhalten (KV 2025, Zeilen 2668 ff., 2669 f.). Das Ziel ist offensichtlich durch einige erschreckende Fälle der jüngeren Vergangenheit motiviert. So gab es etwa Fälle, in denen rechtsextremistische Sympathisanten trotz Zweifeln an ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Besitz legaler Schusswaffen waren. Auch ein Amoklauf 2023 hat Defizite bei der Überprüfung von Waffenbesitzern aufgezeigt.
Die Koalition zielt deshalb darauf ab, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Waffengesetz zu verschärfen. Denkbar sind z. B. häufigere und anlassunabhängige Abfragen der Verfassungsschutzämter, um extremistische Bestrebungen bei Antragstellern zu erkennen, oder der Ausbau von Meldeschnittstellen, damit Gesundheitsbehörden bzw. Ärzte wesentliche psychische Auffälligkeiten an Waffenbehörden weitergeben können. Solche Schritte werfen datenschutz- und berufsrechtliche Fragen auf, doch der politische Wille für mehr Kontrolle ist deutlich. Für Legalwaffenbesitzer – Jäger, Sportschützen, Sammler – könnte dies zusätzliche Pflichten (Vorlage von Gesundheitszeugnissen, mehr Überprüfungen) bedeuten. Aus ihrer Sicht ist daher der Hinweis im KV darauf, die Verhältnismäßigkeit zu wahren, bedeutsam (KV 2025, Zeilen 2664-2666). Eine Verschärfung darf nicht zu einer pauschalen Drangsalierung gesetzestreuer Waffenbesitzer führen. Die angekündigte breite Evaluierung lässt hoffen, dass praktikable Lösungen gefunden werden. Erste Schritte, um das Waffenrecht fortzuentwickeln, sind bereits umgesetzt. Aufgrund einer zum 24.7.25 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes sind u. a. bestimmte hochleistungsfähige Druckluftwaffen erlaubnispflichtig. Es wurden Übergangsregelungen für den Altbestand geschaffen. Weitere, z. T. vom Bundesrat initiierte Änderungen, etwa zur Nachtzieltechnik und zu Schreckschuss- und Signalwaffen – befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die im KV angekündigte umfassende Evaluation des Waffenrechts ist damit erst in Teilen realisiert.
Der KV betont die intensivierte Überwachung extremistisch motivierter Straftäter und eine „Politik der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts“ sowie „Null Toleranz“ gegenüber Verfassungsfeinden (KV 2025, Zeile 2728). Alle Extremismus-Phänomene sollen gleichermaßen entschlossen bekämpft werden – Rechtsextremismus, Islamismus, auslandsbezogener Extremismus und Linksextremismus (KV 2025, Zeilen 2716-2718). Bund und Länder planen eine gemeinsame Strategie, um linksextremistisch motivierte Straftaten zu bekämpfen (KV 2025, Zeilen 2729-2734). Im Kampf gegen Rechtsextremismus soll keine staatliche Förderung extremistischer Organisationen erfolgen, und Projekte gegen Antisemitismus werden gestärkt (KV 2025, Zeilen 2729-2734). Für die Praxis sind mehrere Punkte relevant:
- Erstens sollen Sicherheitsbehörden personell und technisch aufgerüstet werden, um Extremisten besser überwachen zu können.
- Zweitens ist zu erwarten, dass Instrumente wie die Führungsaufsicht nach der Haft, Aufenthalts- und Kontaktverbote oder die Überwachung sog. Gefährder verstärkt angewendet werden. Der KV enthält keine neuen Tatbestände, aber folgt der Tendenz, Befugnisse nach Anschlägen wie Halle und Hanau (2019/2020) zu verschärfen, um extremistische Gefährder frühzeitig zu identifizieren. Diese präventive Kontrollpolitik soll fortgeführt und intensiviert werden.
Die Zusammenarbeit der Behörden soll verbessert werden, insbesondere der Datenaustausch zwischen Sicherheitsbehörden und zivilen Stellen (KV 2025, Zeilen 2640-2645). Geplant ist ein behördenübergreifendes Risikomanagement, um Gewalttäter mit psychischen Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen (KV 2025, Zeilen 2640-2645). Vernetzungen bieten Vorteile, erfordern aber rechtsstaatliche Leitplanken. Die Beteiligung von Geheimdiensten unterliegt dem Trennungsgebot, und Gesundheitsdaten benötigen besonderen Schutz.
Zusammenfassend ist im Bereich Waffenrecht/Extremismus eine „harte Linie“ erkennbar: Erschweren des legalen Waffenbesitzes für Gefährder und engmaschigere Beobachtung extremistischer Kreise. Die Maßnahmen werden von den meisten Praktikern im Sicherheitsbereich begrüßt werden – eine lückenlose Umsetzung dürfte indes Personal und Ressourcen binden. Verteidiger und Bürgerrechtler werden vor allem darauf achten, dass neue Eingriffsbefugnisse nicht unverhältnismäßig in Grundrechte Unbeteiligter ausufern.
4. Effizienzsteigerung der Strafverfolgungsbehörden
Ein zentrales Thema des KV ist, die Strafverfolgungsbehörden durch mehr Personal und moderne Technik zu stärken. Die Koalition kündigt eine Sicherheitsoffensive an, um den Bedrohungen im Inneren zu begegnen (KV 2025, Zeilen 2618-2622). Kernpunkte sind gestärkte Behörden, digitale Befugnisse, neue Fähigkeiten und ausreichend Personal (KV 2025, Zeilen 2618-2622). Für Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte klingt dies positiv: Nach Personalabbau soll wieder aufgestockt werden. Zusätzliche Stellen und bessere Ausstattung können helfen, Ermittlungsverfahren zügiger abzuschließen. Komplexe Kriminalitätsfelder wie Cybercrime könnten von einem Personalaufbau profitieren.
Geplant ist, eine Vorratsdatenspeicherung in eingeschränkter Form einzuführen. Eine Speicherpflicht für IP-Adressen und Port-Nummern für drei Monate (KV 2025, Zeilen 2630–2638). Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren vom 22.12.25 liegt hierzu inzwischen ein konkreter Gesetzgebungsvorschlag des Bundesjustizministeriums vor. Die Speicherpflicht soll Ermittlern ermöglichen, anonym auftretende Täter im Internet aufzuspüren. Die Maßnahme ist rechtspolitisch umstritten, da frühere umfassendere Speicherungen als unverhältnismäßig erklärt wurden. Die Koalition versucht, Sicherheit und Datenschutz in Einklang zu bringen (KV 2025, Zeile 2625). Ob dies EU-rechtskonform ist, bleibt abzuwarten, da der EuGH Ende 2022 die anlasslose Speicherung von IP-Adressen als zulässig betrachtete, wenn sie auf das Notwendige beschränkt wird (20.9.22, C - 793/19 und C- 794/19).
Merke — Für Strafverfolger wäre die Verfügbarkeit von IP-Daten wichtig, um Internetstraftaten zu verfolgen.
Daneben sollen die Befugnisse der Bundespolizei und der Nachrichtendienste erweitert werden. Die Bundespolizei soll im Rahmen ihrer (allerdings begrenzten) Zuständigkeit künftig die Quellen-TKÜ einsetzen dürfen, also das heimliche Eindringen in digitale Endgeräte, um verschlüsselte Kommunikation zu überwachen (KV 2025, Zeilen 2630-2638). Bislang war dies primär Landespolizeien und dem BKA in bestimmten Fällen vorbehalten. Eine solche Ausweitung erfordert genaues Hinsehen: Sie könnte z. B. relevant werden für grenzüberschreitende Schleusungsdelikte oder schwere Bahnhofs- und Flughafendelikte, wo die Bundespolizei ermittelt. Auch hier stellt sich die Verhältnismäßigkeitsfrage, da die Quellen-TKÜ ein besonders eingriffsintensives Instrument ist (Verletzung des IT-Grundrechts durch staatliche Schadsoftware).
Im digitalen Raum will die Koalition den Sicherheitsbehörden umfassende Befugnisse verschaffen, Daten zu analysieren. Geplant ist, automatisierte, auch KI-basierte Durchsuchungen großer Datenmengen zu Ermittlungszwecken zu erlauben (KV 2025, Zeile 2851). Dies schließt ausdrücklich einen nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Bildern oder Videos im Internet ein (z. B. Gesichtsidentifizierung auf sozialen Netzwerken), und zwar mittels KI. Zudem sollen die Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall eine retrograde biometrische Fernidentifizierung von Personen durchführen dürfen – sprich: nachträglich Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras oder anderen Quellen auswerten, um Täter zu identifizieren (KV 2025, Zeilen 2848-2853).
Ein technologischer Vorstoß in die automatisierte Massen-Datenauswertung könnte bei der Aufklärung schwerer Straftaten nützlich sein, z. B. durch „Smart Surveillance“ an Kriminalitätsschwerpunkten. KI-gestützte Analyse ermöglicht es, digitale Spuren schneller auszuwerten, wie Handy-Datenbanken oder sozialer Medien. Der KV betont den grundrechtssensiblen Bereich (KV 2025, Zeilen 2848-2853). Nachträgliche Gesichtserkennung birgt Risiken für die Privatsphäre, ist daher nur bei schweren Straftaten erlaubt (KV 2025, Zeilen 2848-2853). Ein gesetzlicher Rahmen ist nötig: Welche Straftaten rechtfertigen KI-Einsatz? Welche unabhängige Stelle genehmigt ihn? Wie wird Missbrauch verhindert? Neue Fragen für Strafverteidiger betreffen die Zuverlässigkeit und Gerichtsverwertbarkeit der Ergebnisse solcher Auswertungen. Bislang liegen hierzu lediglich Referentenentwürfe des Bundesinnenministeriums im Rahmen eines sog. „Sicherheitspakets 2.0“ vor. Eine förmliche Gesetzesinitiative der Bundesregierung ist, wohl auch aufgrund erheblicher verfassungs- und datenschutzrechtlicher Bedenken, bislang nicht abgeschlossen.
Neben der Datenanalyse nennt der KV noch weitere technische Maßnahmen. Ein Schwerpunkt ist, dass die Sicherheitsbehörden ihre Cyberabwehr und die Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit ausbauen (z. B. Stärkung des BSI, Schaffung einer technischen Zentralstelle) (KV 2025, Zeilen 2640-2645). Insgesamt erhalten die Strafverfolgungsbehörden also einen umfassenden Zuwachs an Befugnissen und Ressourcen, um effizienter arbeiten zu können. Aus der Perspektive der Sicherheitsbehörden ein längst geforderter Schritt – viele dieser Maßnahmen (Vorratsdaten, Videoanalyse, digitale Überwachung) wurden seit Jahren diskutiert. Aus rechtsstaatlicher Perspektive handelt es sich jedoch, wie Fischer anmerkt, um eine Fortschreibung der bekannten Law-and-Order-Agenda mit dem Motto „immer mehr Strafe“. Wichtig wird sein, dass der Gesetzgeber diese Neuerungen mit Augenmaß ausgestaltet. Eine verbesserte Effizienz der Strafverfolgung darf nicht zulasten der Rechtsstaatlichkeit gehen. Hier sind alle Akteure – insbesondere auch Gerichte in ihrer Kontrollfunktion – gefordert, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen.
5. Ausweitung der Strafbarkeit bei § 184i StGB
Ein Vorhaben der Koalition zielt auf den Schutz vor sexualisierter Belästigung ab. Geplant ist, die Strafbarkeitslücke zu schließen, indem der strafrechtliche Schutz vor „gezielten, offensichtlich unerwünschten und erheblichen verbalen sowie nicht-körperlichen sexuellen Belästigungen“ erweitert wird (KV 2025, Zeilen 2933-2935). Derzeit erfasst § 184i StGB nur Übergriffe mit körperlicher Berührung; verbale sexuelle Anzüglichkeiten sind nicht strafbar. Der Vorstoß würde Fälle erfassen, in denen z. B. einer Frau auf offener Straße in obszöner Weise nachgerufen wird, ohne sie anzufassen.
Die Initiative der Koalition greift die Debatte auf, ob „Catcalling“ strafbar sein sollte. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) prüft nun den strafrechtlichen Schutz gegen verbale sexuelle Belästigung. Dies würde ein Zeichen setzen, dass psychische Belästigungen ernst genommen werden. Allerdings gibt es praktische Probleme: Thomas Fischer fragt, ob ein „Tatbestand ‚verbale sexuelle Gewalt‘“ sinnvoll sei, und meint, dies könne die Kriminalstatistik verfälschen (vgl. Fischer, LTO vom 11.4.25). Eine neue Strafnorm könnte viele bisher nicht erfasste Fälle einbringen ohne eine tatsächliche Zunahme an Übergriffen. Die Abgrenzung, wann eine Äußerung strafwürdig ist, bleibt problematisch, ebenso die Beweisführung, da oft Aussage gegen Aussage steht.
Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte würde ein solcher neuer Tatbestand eine zusätzliche Herausforderung bedeuten. Einerseits könnte er erzieherisch wirken und gewisse Tätergruppen abschrecken. Andererseits besteht das Risiko, dass das neue Verbot ins Leere läuft:
Viele Betroffene scheuen eine Anzeige, wenn die Erfolgsaussichten gering sind. Insgesamt ist die Idee, den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung auszuweiten, gesellschaftlich gut nachvollziehbar – sie steht aber exemplarisch für den kriminalpolitischen Kurs der Koalition, der darauf setzt, Strafnormen zu verschärfen. Das Strafrecht sollte aber immer Ultima Ratio sein. Ein gesetzliches Verbot von verbaler sexueller Belästigung wird allein das Problem tiefsitzender Respektlosigkeit nicht lösen können; es bedarf flankierend präventiver Maßnahmen (Bildung, Aufklärung, sozialpädagogische Arbeit). Gleichwohl könnte die Änderung von § 184i StGB ein wichtiges Signal senden und einzelne extreme Formen von „sexueller Kommunikationsattacke“ der gerechten Strafe zuführen. Aktuell ist über den im KV formulierten Prüfauftrag hinaus zwar eine politische Festlegung der Bundesregierung zugunsten eines neuen Straftatbestands erfolgt; ein konkreter Regierungsentwurf liegt aber noch nicht vor. Die verbale sexuelle Belästigung bleibt weiterhin straflos, soweit sie nicht bestehende Tatbestände wie etwa die Beleidigung erfüllt. Abzuwarten bleibt daher die Bundesratsinitiative des Landes Niedersachsens.
6. Fazit
Der KV 2025 von CDU/CSU und SPD enthält ein umfangreiches Paket an strafrechtlichen Vorhaben, die überwiegend darauf hinauslaufen, Regelungen auszubauen und zu verschärfen. Für die Praxis der Strafrechtspflege zeichnen sich sowohl Chancen als auch Herausforderungen ab. Eine konsequentere Verfolgung von Steuerhinterziehung und Finanzkriminalität dürfte dem Legalitätsprinzip neue Geltung verschaffen und Steuerehrlichkeit fördern – verlangt aber nach Augenmaß und rechtsstaatlicher Prozedur.
Die geplante StPO-Reform bietet die Gelegenheit, Strafverfahren effizienter zu machen und an digitale Zeiten anzupassen; hier wird der Teufel im Detail liegen, ob Geschwindigkeit und Fairness in einen neuen Ausgleich gebracht werden können. Die Innere Sicherheit soll mit mehr Personal und moderner Technik gestärkt werden, was Ermittlern mehr Schlagkraft verleiht, zugleich aber die Balance zwischen Sicherheit und Freiheit neu austariert. Schließlich spiegeln die punktuellen materiellen Strafrechtsverschärfungen (etwa bei sexueller Belästigung) den gesellschaftlichen Ruf nach mehr Schutz wider, laden aber zur kritischen Diskussion ein, ob Strafrecht stets das geeignete Mittel ist oder ob man dessen Möglichkeiten mitunter überschätzt.
Der KV ist letztlich eine Absichtserklärung. Entscheidend wird sein, wie diese Ankündigungen in Gesetze gegossen werden und ob Bundestag und Bundesrat Korrekturen vornehmen. Strafrechtler und Praktiker sollten den Gesetzgebungsprozess wachsam begleiten, um sicherzustellen, dass am Ende praktikable und gerechte Regelungen stehen.
AUSGABE: PStR 2/2026, S. 37 · ID: 50658413