Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

Rechtsmittel(Keine) Kostenentscheidung zulasten des Beistands/Verteidigers?

Leseprobe02.12.202534 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Wer trägt die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels – der Vertretene oder sein Beistand/Verteidiger? Das BVerfG hat jetzt eine LG-Entscheidung aufgehoben, die einem Beistand die Kosten auferlegt (24.7.25, 2 BvR 424/24, Abruf-Nr. 251062). |

Das BVerfG orientiert sich an § 297 StPO. Entsprechend sei das Rechtsmittel auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung zwingend als ein Rechtsmittel des Geschädigten selbst zu behandeln. Voraussetzung sei insofern, dass es von einem Beistand ausdrücklich namens und in Vollmacht des Vertretenen erhoben worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht oder eine Vollmachtsüberschreitung bestehen.

Zwar sei gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich auch derjenige kostenpflichtig, der ein Rechtsmittel für einen anderen ohne Vertretungsmacht eingelegt habe. Dies gilt für den vollmachtlosen Verteidiger (vgl. BGH 12.11.24, 6 StR 516/24, Abruf-Nr. 246002). Ebenso werde der Verteidiger behandelt, der das Rechtsmittel gegen den Willen des Beschuldigten eingelegt oder weiterverfolgt hat (vgl. OLG Jena 29.5.17, 1 Ws 134/17, StraFo 18, 39), wenn der Beschuldigte dem widersprochen oder seinen entgegenstehenden Willen zu erkennen gegeben habe. Eine solche Fallgestaltung lag hier aber nicht vor.

Praxistipp | Die vom BVerfG angesprochenen Fragen können auch im Verhältnis Beschuldigter/Verteidiger Bedeutung erlangen. Auch insoweit ist die Entscheidung also von Bedeutung. Dann gilt: Grundsätzlich greift die in § 297 StPO enthaltene Vermutung, dass ein Rechtsmittel der Verteidigung im Auftrag und mit Willen des Mandanten eingelegt wurde. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden (dazu aus neuerer Zeit: KG 12.1.22, 4 Ws 4/22; OLG Zweibrücken 17.7.24, 1 Ws 168/24; s. auch noch OLG Hamm 8.4.25, III-3 Ws 51/25).

AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 204 · ID: 50527359

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte