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AuslagenDarauf sollten Sie bei der Erstattung von Parteikosten für die Wahrnehmung von Terminen achten

Abo-Inhalt23.05.20225312 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Nimmt eine Partei am Termin zur mündlichen Verhandlung teil, werden ihr ihre hierzu getätigten Aufwendungen ersetzt (§ 91 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. ZPO). Die Höhe der Erstattung richtet sich dabei nach den Vorschriften des JVEG. Der folgende Beitrag klärt auf, damit diese Erstattung der Parteikosten auch bei der Kostenfestsetzung klar ist. |

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AUSGABE: RVGprof 6/2022, S. 97 · ID: 48263843

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