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Leserforum1,3-Verfahrensgebühr für Stellungnahme zu Testament?

Abo-Inhalt26.09.20228496 Min. Lesedauer

| Frage: M und seine Ehefrau E wurden testamentarisch als Alleinerben bedacht (Nachlasswert: 30.000 EUR). Der nicht pflichtteilsberechtigte Angehörige G der E ficht das Testament mit der Behauptung an, dies sei nicht in der Handschrift des Erblassers verfasst. M und E beauftragen im Rahmen einer schriftlichen Anhörung Rechtsanwalt R mit der geforderten Stellungnahme. R kann anhand einer Textprobe darlegen, dass sich die Handschriften decken. Das Gericht entscheidet nicht, sondern verweist auf die Möglichkeit eines Erbscheinverfahrens. Als G dieses nicht durchführt, legt das Gericht den Vorgang ab. Was kann R abrechnen? |

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nachlasssachen (vgl. §§ 352 ff. FamFG) werden nach Teil 3 VV RVG abgerechnet, sodass die Gebührentatbestände nach Nrn. 3100 ff. VV RVG gelten. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

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AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 164 · ID: 48548394

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