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VernehmungsterminsgebührIst Schweigen im Hafttermin ein Verhandeln?

Abo-Inhalt10.09.20226472 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Häufig scheitert eine Vernehmungsterminsgebühr nach den Nrn. 4102, 4103 VV RVG für die Teilnahme des Verteidigers an einem sog. Hafttermin daran, dass nicht „verhandelt“ worden ist. Mit diesem Problem hat sich auch das LG Düsseldorf vor Kurzem beschäftigt. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 168 · ID: 48411087

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