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Besondere VerfahrenssituationWenn zunächst außergerichtliche Folgesachen im Güterichterverfahren miterledigt werden

Abo-Inhalt24.05.20235257 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| In familienrechtlichen Verfahren kann es zu sog. Güterichterverfahren kommen. Den Anwalt stellt dies abrechnungsmäßig vor besondere Herausforderungen, insbesondere wenn er hinsichtlich der Folgesachen bereits außergerichtlich tätig gewesen ist, bevor das Güterichterverfahren eingeleitet worden ist. Dazu folgender Fall: |

Beispiel

Rechtsanwalt A hat für seine Mandantin M die Scheidung beantragt. Außergerichtlich verhandelt er über Folgesachen. Da sich die Beteiligten nicht einigen, wird die Sache einvernehmlich dem Güterichter übertragen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO). Dort finden zwei Termine statt. Schließlich einigt man sich auf eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Im anschließenden Scheidungstermin wird die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt. Das Gericht setzt die Werte fest: Ehesache: 18.540 EUR; Versorgungsausgleich: 1.548 EUR; Mehrwert der Folgenvereinbarung: 198.094 EUR. A fragt, was er abrechnen kann.

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AUSGABE: RVGprof 6/2023, S. 106 · ID: 49420864

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