StreitwerteckeZum Gegenstandswert der Einziehung für die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG
| Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung. Insofern kommt der Anklageschrift grundsätzlich erhebliche Bedeutung zu, wenn sich diese zur Vermögensabschöpfung äußert. Dieser Inhalt verliert allerdings an Bedeutung, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat (OLG Zweibrücken 6.7.23, 1 Ws 22/23, Abruf-Nr. 236628). |
In der Anklageschrift hier war in einem BtM-Verfahren darauf hingewiesen worden, dass ein Betrag von 660.500 EUR gemäß §§ 73, 73c, 73d StGB der Einziehung und ein Betrag in Höhe von 31.704.000 EUR gemäß §§ 73a, 73c, 73d StGB der erweiterten Einziehung unterliege. Die StA hatte aber nur Taterträge in Höhe von 274.000 EUR eingezogen und den „erweiterten Verfall“ in Höhe von 85.500 EUR beantragt. Das LG hatte den Gegenstandswert für das Einziehungsverfahren letztlich auf 660.500 EUR festgesetzt. Der Verteidiger, der einen Gegenstandswert von 30.000.000 EUR festgesetzt haben wollte, blieb ohne Erfolg.
ID: 49643752
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