KostenfestsetzungDer Antragsteller nach dem Grundbuchverfahrensrecht ist auch der Kostenschuldner
| In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner, wer nach dem Grundbuchverfahrensrecht dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (KG 17.4.23, 5 W 44/23, Abruf-Nr. 238178). |
In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet nach § 22 Abs. 1 GNotKG die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (soweit nichts anderes bestimmt ist). Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser nach § 15 Abs. 2 GBO als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen. Der berechtigte Antragsteller ist dann also auch der Kostenschuldner. Grundsätzlich wird der Notar angeben, in wessen Namen und Vollmacht er einen Antrag stellt.
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